Allgemeine Geschäftsbedingungen

der
GGmedia Forschung & Beratung GmbH

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der GGmedia Forschung & Beratung GmbH (nachfolgend „GGmedia“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die GGmedia mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn GGmedia ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn GGmedia auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung der GGmedia maßgebend.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote der GGmedia sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann GGmedia innerhalb von (14) Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen GGmedia und Auftraggeber ist der geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der GGmedia vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

§ 3 Leistungsumfang

(1) GGmedia stellt als offizieller Datenverwerter der AGF Videoforschung GmbH in Deutschland ansässigen Produktionsfirmen bzw. im Produktionsbereich tätigen Unternehmen oder Personen Fernsehnutzungsdaten zur Verfügung. Die Fernsehnutzungsdaten werden nicht durch die GGmedia selbst erhoben, sondern dieser durch die AGF Videoforschung GmbH (nachfolgend AGF) nach Maßgabe der verbindlichen Konventionen der AGF zur Verfügung gestellt.

(2) AGF-Daten im Sinne dieser Lieferbedingungen sowie im Sinne der AGF-Konventionen sind sämtliche von der AGF erhobenen (oder durch vergleichbare Nutzungsrechte bereitgestellten) und in der AGF-Software jeweils verfügbar gemachten Daten zur Bewegtbildnutzung aus dem Forschungssystem der AGF. Die Konventionen dienen der Transparenz veröffentlichter Daten und schützen die Urheberrechte der AGF.

(3) GGmedia prüft die von der AGF bezogenen Datensätze auf Konsistenz und Plausibilität sowie offensichtliche Unrichtigkeiten. Eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der AGF-Daten ist nicht möglich und daher nicht geschuldet.

§ 4 Art und Umfang der zulässigen Datennutzung

(1) Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Konventionen der AGF in ihrer jeweils gültigen Fassung– abrufbar unter www.agf.de derzeit unter der URL www.agf.de/agf/konventionen. Diese werden automatisch integraler Bestandteil des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und der GGmedia.

(2) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, die jeweils verfügbaren aktuellen Datenbestände zu verwenden.

(3) Der Auftraggeber hat das Recht, diejenigen AGF-Daten, die unmittelbar von dem Auftraggeber erstellte Produktionen betreffen, zur eigenen Selbstdarstellung (z.B. auf Websites oder in Veröffentlichungen und Prospekten) zu verwenden. Die Weitergabe, Veröffentlichung und sonstige Zugänglichmachung von AGF-Daten durch den Auftraggeber ist – sofern sich die Zulässigkeit der Nutzung nicht bereits aus Satz 1 ergibt nur dann und nur insoweit zulässig, als dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wird Soweit die Nutzung von nicht unter Satz 1 fallenden AGF-Daten nicht ausdrücklich vertraglich gestattet wird, ist jede Veröffentlichung, Weitergabe oder das Inverkehrbringen von AGF-Daten unzulässig und stellt eine Verletzung dieses Vertrages sowie der vertraglichen Nutzungsrechte dar. Dies gilt insbesondere für die Weitergabe an nicht berechtigte Dritte, die Weitergabe von AGF-Daten an Medien, Forschungsorganisationen und Institute sowie die Veröffentlichung oder Inverkehrbringen von Daten auf öffentlichen Websites.

(4) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Datenweitergabe und Veröffentlichung gemäß der jeweiligen vertraglichen Bestimmungen erfolgt. Eine Nutzung der Daten durch Dritte oder verbundene Unternehmen (im Sinne des § 15 Aktiengesetz) ist nur ausnahmsweise zulässig und bedarf einer ausdrücklichen, vorherigen schriftlichen Zustimmung der GGmedia, die grundsätzlich nur gegen eine gesonderte Vergütung erteilt wird.

(5) Etwaige Zweifel hinsichtlich einer Nutzungsberechtigung oder der Anwendung der AGF-Konventionen sind mit der GGmedia zu klären.

(6) Eine kommerzielle Vermarktung von AGF-Daten durch Verkauf an Dritte ist ausschließlich der AGF und den von ihr beauftragten Datenverwertern gestattet.

(7) In besonderen Einzelfällen kann eine Weitergabe oder Zugänglichmachung von AGF-Daten für Dritte nach der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der GGmedia erteilt werden. Dafür ist bei Bedarf ein ergänzendes Angebot anzufordern. Eine Zugänglichmachung gegenüber Dritten stellt insbesondere

a) jegliche Veröffentlichung der AGF-Daten, z.B. im Internet, sowie
b) die Übergabe oder Zugänglichmachung der „TV FastFacts“-Zugangsdaten,
sowie
c) eine Bereitstellung der AGF-Daten in einem Intranet oder einer sonstigen Plattform dar,

soweit nicht sichergestellt ist, dass ausschließlich berechtigte Personen im Sinne dieser Vereinbarung darauf zugreifen können.

(8) Jede Zustimmung i. S. d. Abs. 7 gilt nur für die konkret in der Zustimmung genannten Daten und nur für die Weitergabe oder Zugänglichmachung an die jeweils konkret bezeichneten Dritten, z.B. ein bestimmtes Konzernunternehmen. Die Zustimmung zur Weitergabe oder Zugänglichmachung von AGF-Daten ist jederzeit frei widerruflich. Eine etwaig erteilte Zustimmung in die Weitergabe und/oder Zugänglichmachung befreit nicht von den Verpflichtungen nach § 7 dieser Lieferbedingungen. Eine Weitergabe oder Zugänglichmachung an Dritte durch den Auftraggeber ist nur dann und nur insoweit zulässig, als der Auftraggeber den Dritten seinerseits zur Vertraulichkeit entsprechend § 7 dieser Lieferbedingungen verpflichtet hat.

§ 5 Preise

(1) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie beziehen sich ausschließlich auf die jeweilige, vertraglich konkret vereinbarte Nutzungsart durch den Auftraggeber.

(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

§ 6 Nutzung von „TV FastFacts“

Im Falle der Nutzung von „TV FastFacts“ verpflichtet sich der Datenempfänger, sämtliche Mitarbeiter, die Zugang zu den AGF-Daten und/oder „TV FastFacts“-Zugangsdaten erhalten, zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Verarbeitung der AGF-Daten gemäß den AGF-Konventionen zu verpflichten. Die Zustimmung der Nutzer von TV FastFacts gemäß den Vorgaben des Datenschutzes werden innerhalb von TV FastFacts durch eine geeignete Vorschaltseite eingeholt.

§ 7 Haftung

(1) Die Haftung der GGmedia auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 6 eingeschränkt.

(2) GGmedia haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine war Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit GGmedia gem. § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der GGmedia für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 5.000,- EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der GGmedia.

(6) Soweit GGmedia technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung der GGmedia wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Vertraulichkeit

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die er im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangt, vertraulich zu behandeln und Mitarbeiter, Berater und Dritte, denen diese Informationen zulässigerweise zugänglich gemacht werden, entsprechend zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

(2) Sofern der Auftraggeber von etwaigen Unplausibilitäten, methodischen Fehlern oder sonstigen Unrichtigkeiten der AGF-Daten Kenntnis erlangt, ist dies der GGmedia unverzüglich mitzuteilen. Die Weitergabe solcher Informationen an Dritte ist untersagt.

(3) Diese Verpflichtung zum Schutze vertraulicher Information beinhaltet nicht solche Informationen, die öffentlich bekannt sind. Öffentlich bekannte Informationen sind solche, die nachweislich vor ihrer Bekanntgabe bereits dem Auftragnehmer oder seinen Organen, Angestellten und Bevollmächtigten (im folgenden „Vertreter“) zugänglich waren bzw. ohne deren Verschulden während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung öffentlich bekannt wurden.

(4) Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht ferner nicht gegenüber Gerichten und Behörden, soweit eine (auch strafrechtliche) Rechtspflicht zur Weitergabe/Herausgabe besteht oder die jeweilige Information in einem zivilrechtlichen Prozess zwischen den Parteien oder einer der Parteien und einem Dritten relevant ist. Über eine Herausgabe von vertraulichen Informationen ist GGmedia vor Offenlegung zu benachrichtigen, es sei denn eine solche Mitteilung ist gesetzlich nicht zulässig.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl der GGmedia München oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen die GGmedia ist in diesen Fällen jedoch München ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen der GGmedia und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(4) Sämtliche Verpflichtungen des Auftraggebers in Bezug auf die Nutzung der AGF-Daten sowie die Vertraulichkeit (§ 4, § 6 und § 8) gelten über die Dauer des jeweiligen Vertrages hinaus.

München, im Februar 2020